Dropbox: Neue AGB sorgen für Unmut
Weshalb man der Schlichtungs-Klausel widersprechen sollte
Nutzer von Dropbox werden dieser Tage per E-Mail über Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Datenschutz-Richtlinien des Cloud Dienstes informiert. Was wie das übliche Juristen-Blabla aussieht, hat es im Detail durchaus in sich und sorgt für reichlich Kritik unter den Anwendern. Wer nicht per Opt-out widerspricht, verzichtet auf wertvolle Kundenrechte.Ich mag Dropbox, nutze den Dienst selbst seit Jahren und habe ihn stets Freunden und Kollegen empfohlen. Das werde ich mir künftig überlegen. Das Unternehmen scheint sich für einen Börsengang oder einen Verkauf hübsch zu machen. Mit den neuen AGB, die am 24.03.2014 in Kraft treten, versucht man sich offenbar vorsorglich gegen Geschäftsrisiko Nummer 1 abzusichern: Die eigene Kundschaft.
Was genau ist das Problem?
Im grossen und ganzen sind die neuen Nutzungsbedingungen in Ordnung – bis auf ein Detail: Das Unternehmen führt bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit seinen Kunden grundsätzlich ein sogenanntes Schiedsverfahren ein. Streitigkeiten sollen so aussergerichtlich beigelegt werden. Das klingt wie ein Vorteil, aus Kundensicht ist es das aber nicht.Auszug aus dem Absatz zum Schiedsverfahren:
„Der Kunde und Dropbox kommen überein, alle diese Bedingungen oder die Dienste betreffenden Ansprüche, (…), durch ein abschließendes und verbindliches Schiedsverfahren zu klären.“
Was Dropbox in diesem Zusammenhang verschweigt (beziehungsweise tief im Kleingedruckten seiner Nutzungsbedingungen versteckt), ist die Tatsache, dass man nach dem Akzeptieren der Bedingungen kaum noch andere Rechtsmittel anwenden kann. Denn die Entscheide sind endgültig und bindend. So darf man sich z.B. keiner Sammelklage gegen Dropbox anschliessen.
Das ist für die Kunden deshalb nachteilig, weil das "Schiedsgericht" nach amerikanischen Recht aus einer von Dropbox bestimmten und bezahlten Anwaltskanzlei bestehen kann. Eine solche wird im Zweifel stets zugunsten des zahlenden Klienten entscheiden und gegen den klagenden Anwender.
Nach europäischem Recht in Ordnung
Eine plausible, seriös wirkende Betrachtung nach deutschem Rechtsverständnis haben die auf Internetfragen spezialisierten Anwälte Wilde Beuger Solmecke (WBS) veröffentlicht. Demnach folgt Dropbox mit der neuen Klausel einem Trend, der in den USA schon seit längerem um sich greift und sich nun auch in Europa auszubreiten scheint.Die Juristen sind der Auffassung, dass die neuen AGB nach europäischem Recht in Ordnung sind. Allerdings empfehlen sie, von der Möglichkeit des Opt-out Gebrauch zu machen – zumal sich der Widerspruch mit ein paar Klicks online erledigen lässt. Dieser muss innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der neuen AGB erfolgen.
Und was ist daran jetzt nicht okay?
Manche werden der Meinung sein, dass das alles kein Problem ist. Schliesslich nutzen Millionen den Dienst in der kostenlosen Grundversion, da sollte man keine überzogenen Erwartungen haben. Aber das stimmt nicht.Denn erstens gehören längst auch zahlende Firmen und Sebständige zu den Dropbox-Kunden. Und zweitens werfen die geänderten Bedingungen ein schräges Licht auf die Geschäftsleitung. Wenn man bedenkt, was viele Nutzer der Dropbox alles anvertrauen, kann man schon ins Grübeln kommen.
Was, wenn mal falsch abgerechnet wird? Oder ein krasses Sicherheitsleck wichtige Informationen "sozialisiert"? Was, wenn die ganze Firma samt aller Kundendaten über Nacht verkauft wird? Dropbox soll immerhin 10 Milliarden Dollar wert sein.
Klar, man kann der Klausel widersprechen. Besonders vertrauensbildend ist die Geschichte aber nicht.
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